Vereinssatzung von Simply Peace e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Simply Peace“
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Der Verein hat seinen Sitz in Bochum, Nordrhein-Westfalen, Rüsingstraße 84, 44894 Bochum.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Simply Peace e.V.“. (Registerblatt VR 5507)
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Friedens, der Völkerverständigung und der sozialen Gerechtigkeit.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Bildungsprojekte zur Friedensförderung, z. B. die „Ideenschmiede für eine Zukunft in Frieden“.
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Soziale Projekte, wie die Unterstützung von Kinderheimen, Kinderkrankenhäusern, Kinderbildungseinrichtungen, Kinderhospizen,
Tierheimen etc.
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Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Kampagne „Zeige die Welt in Frieden“.
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Entwicklung und Vertrieb von Produkten (z. B. Modemarke „Simply“), deren Erlöse sozialen Projekten
zugutekommen.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Verein fördert zudem eine lebendige
Erinnerungskultur, indem er die Verdienste seiner verstorbenen Mitglieder dokumentiert und in einer vereinseigenen „Hall of Fame“ würdigt. Ziel ist es, das Engagement der Mitglieder für die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins dauerhaft sichtbar zu machen, historische Bezüge herzustellen und nachfolgenden Generationen als Vorbild und Inspiration zu dienen. Die Ausgestaltung der „Hall
of Fame“ sowie die Modalitäten der Aufnahme von Mitgliedern obliegen den Organen des Vereins. Dabei ist sicherzustellen, dass die Maßnahme ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen
Zwecken des Vereins dient.
§ 3 Leitbild
1. Der Verein Simply Peace
e.V. setzt sich für die Förderung von Frieden, Sicherheit und eines solidarischen Miteinanders ein. Er verfolgt das Ziel, ein respektvolles und friedliches Zusammenleben von Menschen
unabhängig von Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung.
2. Der Verein ist frei von parteipolitischen,
staatlichen und religiösen Bindungen.
3. Der Verein verfolgt das Ziel der Förderung von
Frieden, Verständigung und Solidarität zwischen den Menschen. Dabei setzt er sich dafür ein, ein respektvolles Miteinander zu stärken, in dem Vielfalt als Bereicherung verstanden wird. Der Verein
möchte Hoffnung auf eine gemeinsame, lebenswerte Zukunft geben und Räume schaffen, in denen Vertrauen, Dialog und gegenseitige Unterstützung wachsen können.
§ 4 Selbstlosigkeit und Transparenz
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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Transparenzpflicht: Der Verein verpflichtet sich, alle Spenden,
Zuwendungen sowie Einnahmen und Ausgaben transparent zu dokumentieren und offenzulegen. Eine detaillierte Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel wird mindestens einmal jährlich
aktualisiert und auf der Website veröffentlicht.
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt.
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Der Aufnahmeantrag für den Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch
von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein oder Ausschluss.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen
Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
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Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des
Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in
Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
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Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein
Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (eine Abberufung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder),
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Entgegennahme des Jahresberichts,
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von
neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
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Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem Vorsitzenden,
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dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen
sind.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten
(§ 26 BGB).
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Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 EUR die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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Der Vorstand entscheidet grundsätzlich in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden,
einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Finanztransparenz
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Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind vollständig, nachvollziehbar und transparent zu dokumentieren.
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Eine vollständige Finanzübersicht wird einmal jährlich allen Vereinsmitgliedern zur Einsicht offengelegt – spätestens drei Monate nach
Ende des Geschäftsjahres.
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Zusätzlich wird ein zusammengefasster Jahresbericht auf der Vereins-Homepage veröffentlicht.
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Mitglieder haben jederzeit das Recht, Einsicht in die finanzielle Lage des Vereins zu verlangen. Der Vorstand stellt entsprechende
Unterlagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung.
§ 10 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge
erhoben.
2. Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch
freiwillige Spenden der Mitglieder und Unterstützer.
3. Weitere Einzelheiten kann die
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung regeln, sofern dies erforderlich wird.
§ 11 Gaststatus / Fördernde Begleitung
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Personen, die den Verein ideell unterstützen möchten, ohne formelles Mitglied zu werden, können als Gäste des
Vereins aufgenommen werden.
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Gäste haben keine Mitgliedsrechte oder -pflichten. Insbesondere besteht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kein aktives oder
passives Wahlrecht.
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Gäste dürfen an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen und erhalten regelmäßige Informationen über die Vereinsaktivitäten, sofern sie dem
ausdrücklich zustimmen.
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Der Gaststatus ermöglicht es, sich mit dem Verein zu verbinden, ohne Verantwortung zu übernehmen.
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Die Aufnahme erfolgt auf formlosen Antrag an den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 12 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden (§6 Abs. 9).
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige
Organisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Vor der Vermögensübertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.